Schulbetrieb ab dem 17. November 2020

Liebe Schüler*innen, liebe Eltern,

die neuesten Entwicklungen führen zu ergänzenden Maßnahmen, welche hier in diesem Beitrag für die Sekundarstufe II in zusammengefasster Form aufgezählt werden (es ändert sich nicht viel zum bestehenden Schulbetrieb im BORG Ternitz).

Das Team des BORG Ternitz wünscht auf jeden Fall allen Schüler*innen, deren Eltern und Angehörigen alles Gute für die nächsten Wochen.


Die folgenden Textpassagen stammen aus der Beilage zum Erlass des BMBWF GZ 2020-0.748.656 (Link: https://www.bmbwf.gv.at/dam/jcr:819bba49-e44a-4067-baa6-ba606b62f867/schulbetrieb_20201117_erlass_beilage.pdf):

 

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Schulbetrieb ab dem 17. November 2020

Mit 17. November 2020 treten ergänzende Maßnahmen gemäß COVID-19-Schulver-ordnung 2020/21 (C-SchVO 2021/21) in Kraft. Im vorliegenden Schreiben werden die nun geltenden Regelungen erläutert. Diese betreffen die Bereiche:

  1. Hygiene und Schulorganisation
  2. Unterricht
  3. Prüfungen und Leistungsbeurteilung
  4. Aufnahmsverfahren

Ab Montag, den 7. Dezember 2020 ist eine Rückkehr in den regulären Schulbetrieb geplant.

1. Hygiene und Schulorganisation

Mund-Nasen-Schutz-Pflicht (ab Sekundarstufe I)

In Schulen ab der Sekundarstufe I sind alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, verpflichtet einen Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen. [...] Ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) muss den Mund und die Nase nicht nur abdecken, sondern auch eng anliegen. Das Material hat eine mechanische Barriere zu bilden, um das Verspritzen von Tröpfchen beim Sprechen, Husten und Niesen zu vermeiden. Die Verwendung von Gesichtsvisieren (sog. „Face Shields“ bzw. „Mini Face Shields“) ist nicht zulässig.

Kooperation mit außerschulischen Personen und Einrichtungen

[...] Hinsichtlich des Kontakts mit Eltern/Erziehungsberechtigten wird auf § 12 Abs. 1 C-SchV 2020/21 verwiesen. Derartige Kontakte dürfen nur im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden. [...]

2. Unterricht

Distance-Learning auf der Sekundarstufe II (mit Ausnahme Polytechnischer Schulen)

Die Schulleitung oder die Schulbehörde können für die Schulen der Sekundarstufe II (mit Ausnahme der Polytechnischen Schulen) für einzelne Schulstufen, Klassen oder Gruppen Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen. D.h. die ab dem 3. November 2020 geltenden Regelungen bleiben aufrecht:

  • bei Bedarf schulautonom Gruppenunterricht in Präsenz (im Sinne eines Tutoriums)
  • je Unterrichtsgegenstand nicht öfter als einmal in der Woche
  • in Kleingruppen von max. 9 Schülerinnen und Schülern; temporär größere Gruppen möglich – unter Einhaltung der Abstandsregeln, MNS-Pflicht, nicht mehr als 25 % der Schüler/innen der Sekundarstufe II am Schulstandort
  • (fach-)praktischer Unterricht in Kleingruppen

Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf sollen von den Lehrkräften aktiv aufgefordert werden, am Präsenzunterricht teilzunehmen.

Zwischen Lehrpersonen und den Erziehungsberechtigten können (virtuelle) Sprechstunden als Videokonferenz oder unter Anwendung elektronischer Kommunikation abgewickelt werden, in denen die Lehrziele und Unterrichtsinhalte besprochen werden.

Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen

Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen nicht mehr durchgeführt werden.

Psychosoziale Unterstützung

Schüler/innen, die in der Phase des Distance-Learnings psychosoziale Unterstützung, benötigen, können Beratung von Schulpsycholog/inn/en und, dort wo vorhanden, von Schulsozialarbeiter/inne/n und Sozialpädagog/inn/en in Anspruch nehmen. (HIER DER LINK ZUR SEITE DER SCHULPSYCHOLOGIN DES BORG TERNITZ) [...] Wenn Schüler/innen im Distance-Learning wiederholt nicht erreicht werden können, sind die im Erlass vom 31. März 2020 zu „Corona-Krise: Kontaktaufnahme mit Schülerinnen/Schülern“ (GZ 2020-0.211.463) angeführten Maßnahmen wieder aufzunehmen. Dies bedeutet, dass Schulsozialarbeiter/innen und Sozialpädagog/inn/en Schüler/innen, die nicht erreicht werden können, zuhause aufsuchen. Dabei soll auch auf z. B. bei externen Träger/inne/n beschäftigte Sozialarbeiter/innen oder Jugendcoaches zurückgegriffen werden. Wenn die Kontaktaufnahme ergibt, dass die Situation zuhause gravierende Nachteile für den Schüler/die Schülerin mit sich bringt und eine entsprechende Empfehlung seitens der eingesetzten Unterstützungskräfte vorliegt, sind Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anzuordnen.

3. Prüfungen und Leistungsbeurteilung

Leistungsfeststellungen

Für die Sekundarstufe II (mit Ausnahme der Polytechnischen Schulen) gilt:

  • Schularbeiten und andere schriftliche Leistungsfeststellungen werden verschoben.
  • Schularbeiten, die bis zum Ende des Semesters aus organisatorischen Gründen nicht mehr durchgeführt werden können, können abgesagt werden, wenn eine sichere Leistungsbeurteilung durch andere Formen der Leistungsfeststellung (z.B. Mitarbeit) möglich ist.
  • In Abschlussklassen soll eine Absage nach Möglichkeit vermieden werden. Nähere Regelungen dazu werden – unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens – in Kürze getroffen.
  • Weitere schriftliche Leistungsfeststellungen werden – nach Abstimmung mit der Schulleitung – nur dann durchgeführt, wenn durch andere Leistungsfeststellungen keine sichere Beurteilung möglich ist.
  • Für den Fall, dass schriftliche Leistungsfeststellungen nicht stattfinden können, wird dringend empfohlen „Informationsfeststellungen“ (gemäß § 1 Abs. 2 LBVO), z. B. Kompetenzchecks, zu nutzen.

Versäumte Schularbeiten sind dann nachzuholen, wenn mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester (z. B. wegen Quarantäne) versäumt wurden. Dies gilt auch an AHS-Oberstufen und Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik. Schularbeiten sind nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich ist und mit den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich ist.

Abschließende Prüfungen (Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung, Abschluss-prüfungen)

VO über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20

  • Die abschließenden Prüfungen im Wintertermin 2020 finden zu den Bedingungen des Haupttermins 2020 unter Einhaltung der Hygienebestimmungen statt. Schüler/innen legen die Prüfung unter Einhaltung eines 2-Meter-Abstandes sowie mit Mund-Nasen-Schutz ab.
  • Konkret bedeutet dies:
    • Es finden maximal drei schriftliche Klausurarbeiten statt.
    • Präsentationen und Diskussionen von abschließenden Arbeiten finden nur auf Antrag bei drohenden negativen Beurteilungen statt.
    • Mündliche Teilprüfungen finden nur auf Wunsch der Kandidat/inn/en statt.
    • Die Arbeitszeit bei schriftlichen Klausuren wird um eine Stunde verlängert.
    • Die Jahresnote wird bei der Beurteilung der Prüfungsgebiete der abschließenden Prüfungen zur Hälfte miteinbezogen.
  • Diese COVID-19-Regelungen gelten
    • für alle Kandidat/inn/en, die erstmals zu abschließenden Prüfungen im Wintertermin 2020 antreten (beispielsweise jene Kandidat/inn/en, die in den beiden Vorterminen gerechtfertigt verhindert oder im Haupttermin 2020 nicht zulassungsberechtigt waren).
    • für alle Kandidat/inn/en, die die abschließenden Prüfungen im 1. Nebentermin zum Haupttermin 2020 fortsetzen und bereits Prüfungsgebiete nach der COVID-19-Prüfungsordnung abgelegt haben.
  • Die für die abschließenden Prüfungen des Schuljahres 2020/21 (Haupttermin und Nebentermine) gültigen Regelungen sind derzeit in Vorbereitung und werden zeitgerecht veröffentlicht.

4. Aufnahmsverfahren

Aufnahmsverfahrensverordnung

  • Die in der Aufnahmeverfahrensverordnung festgelegten Termine bleiben aufrecht.
  • An Schulen, in denen für die Aufnahme eine besondere Eignung erforderlich ist (z. B. Schulen mit Sport oder musischem Schwerpunkt, BAfEP/BASOP), finden die Eignungsprüfungen unter Einhaltung strenger Hygienebestimmungen statt.
  • Die Termine der Eignungsprüfungen werden von den Bildungsdirektionen so verordnet, dass ein geordnetes Aufnahmsverfahren gewährleistet ist.

5. Anhang

Ansprechpartner für Erziehungsberechtigte

  • Bei Fragen zum Schulbetrieb und Corona stehen österreichweit die Corona-Hotline des Bildungsministeriums unter der Nummer 0800 21 65 95 (Mo-Fr von 8.00-16.00 Uhr) und das Bürger/innenservice des BMBWF unter 0800 20 56 76 (Mo-Fr von 9.00-16.00 Uhr) zur Verfügung.
  • In den einzelnen Bundesländern stehen die Servicehotlines der jeweiligen Bildungsdirektion bereit. Alle Telefonnummern und Zeiten finden Sie hier: www.bmbwf.gv.at/hotlines.
  • Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen stehen bei Sorgen und Ängsten kostenfrei in allen Bildungsregionen zur Verfügung. Alle Kontakte finden Sie hier: www.schulpsychologie.at.

 

 

Quelle: Alle Informationen von der Homepage des BMBWF: https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/corona/schule_nov.html

Kontakt

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2630 Ternitz

Tel.: 02630 / 35052
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